Brauchtumsfeuer


Um bei den jährlichen Brauchtumsfeuern keinen Feuerwehreinsatz zu verursachen, bitten wir Sie die folgenden Tipps und Sicherheitshinweise zu beachten.

Das Entzünden eines Osterfeuers ist im Zeitraum von 15 Uhr des Karsamstags bis 3 Uhr früh am Ostersonntag zulässig.

Ein Ausweichen auf den sogenannten "kleinen Ostersonntag" (der Sonntag nach dem Ostersonntag), ist nicht zulässig.

Sicherheitsvorkehrungen:

- Absicherung des Feuers mit geeigneten Löschmitteln in der Nähe

- Mindestens 100 Meter zu Energieversorgungsanlagen und Betriebsanlagen mit leicht entzündlichen oder explosionsgefährdeten Gütern
- Mindestens 50 Meter zu Straßen, Wegen etc. [öffentl. Verkehrsflächen]
- Mindestens 50 Meter zu Gebäuden und anderen Objekten
- Mindestens 40 Meter zu Baumbeständen wie Wald, Baumgruppen oder Hecken.

Entsprechend § 4 Abs 5 der BrauchtumsfeuerVO ist bei Nichteinhaltung der Abstands-, Beschickungs- und Sicherheitsbestimmungen das Entfachen des Feuers zu untersagen bzw. ein sofortiger Löschauftrag im Sinne des § 3 Abs. 2 BLRG seitens der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen. Siehe dazu auch BrauchtumsVO: hier klicken

Der Landesfeuerwehrverband bittet um eine Anmeldung des Osterfeuers bei der Landesleitzentrale, damit im Ernstfall die Feuerwehr schnell an den richtigen Ort geschickt werden kann.